2021 – das entscheidende Jahr?

  • 2021 kann für unsere Umgehungsstraße das entscheidende Jahr sein

  • Nach längerer Pause haben wir uns wieder bei dem Bundestagsabgeordneten Gustav Herzog gemeldet. Noch ist er im Bundestag und kann versuchen zu seiner häufig getanen Aussage zu stehen. Nämlich „wenn die Straße baureif ist besorge ich das Geld“.
  • 05.04.2021: Die Bitte an ihn per E_mail (ein Auszug):
    Laut LBM Koblenz soll ein Gespräch wegen den Einsprüchen in der Olsbrücker Turnhalle stattfinden. Unsere Information: es gibt noch fünf Einsprüche zu klären. Leider geht das jetzt schon eine ganz lange Zeit und es wird uns kein Termin genannt.
    Ich weiß dass Sie keine Vorgesetztenfunktionen gegenüber dem LBM ausüben können. Aber Ihr Name/Ihre Person hat großes politisches Gewicht.
    Können Sie bitte nochmal nachhaken damit es weitergeht und die Einsprüche behandelt werden können? Noch sind Sie in der verantwortungsvollen Position im Bundestag.
    Dafür vorab vielen Dank.
  • 21.04.2021: LBM Koblenz teilte Herrn Herzog per Mail mit (ebenfalls ein Auszug):
    Für das Verfahren „Ortsumgehung Olsbrücken“ wurde im Jahre 2016 ein Anhörungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
    Aufgrund gravierender Widerstände insbesondere der Naturschutzbehörden war eine erhebliche Änderung der Planung erforderlich. Aufgrund dessen wurde dem Vorhabenträger empfohlen, das Verfahren einzustellen und ein neues Verfahren zu beantragen. Dieser Empfehlung ist der Vorhabenträger nachgekommen.
    Für dieses erfolgte die Durchführung eines erneuten Anhörungsverfahrens mit Offenlage der Planunterlagen vom 14. Oktober 2019 bis 13. November 2019.
    Im Verfahren wurden von neun Privatpersonen Einwendungen erhoben und der BUND gab eine kritische Stellungnahme ab. Nach Vorlage der Erwiderung des regionalen Landesbetriebs Mobilität Kaiserslautern im Oktober 2020 erfolgte die Prüfung der Frage nach der Notwendigkeit eines Erörterungstermins.
    Grundsätzlich wurde festgestellt, dass hier durchaus Erörterungsbedarf besteht. Aufgrund der Restriktionen im Rahmen der COVID-19-Bekämpfung war jedoch Ende letzten Jahres / Anfang dieses Jahres die Durchführung von öffentlichen Terminen nicht möglich. Insofern wurde von der Anhörungsbehörde entschieden, vorerst abzuwarten, ob es in den kommenden Wochen und Monaten zu einer Verbesserung der Infektionslage kommt, um den Termin durchzuführen.
    Sollte eine Verbesserung nicht auftreten, so muss geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der Vorgaben des Planungssicherstellungsgesetzes auf die Durchführung des Erörterungstermins verzichtet werden kann.
  • 26.04.2021: Wir haben dem LBM Koblenz Fragen gestellt (ein Auszug):
    …………so muss geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der Vorgaben des Planungssicherstellungsgesetzes auf die Durchführung des Erörterungstermins verzichtet werden kann.
    ……….. dass die Möglichkeit ein solchen Verzichtes schon längst geprüft sein könnte bzw. sollte damit wir Olsbrücker schnellstens zu unserer Umgehungsstraße innerhalb der Frist bis 2030 kommen.
    1. Kann eine Entscheidung auf den Verzicht des Erörterungstermins nicht schnell vorgenommen werden?
    2. Welche zeitliche Länge könnte ein solcher Entscheid aus Punkt 1. beanspruchen?
    3. Welcher Personenkreis ist in der Lage eine solche Entscheidung zu treffen?
    4. Können Sie die gesetzlichen/juristischen Hintergründe für eine solche Möglichkeit benennen?
  • 07.05.2021: LBM Koblenz antwortete per Mail (auszugsweise):

    1. Kann eine Entscheidung auf den Verzicht des Erörterungstermins nicht schnell vorgenommen werden?
    Sollte kein Erörterungsbedarf bestehen, kann die Anhörungsbehörde sofort auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten. Sollte, wie im vorliegenden Fall, Erörterungsbedarf bestehen, muss die Anhörungsbehörde auch unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der Corona-Bekämpfungsmaßnahmen begründen, warum ein Verzicht vorgenommen wird. Diese Ermessensentscheidung muss einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten.
    2. Welche zeitliche Länge könnte ein solcher Entscheid aus Punkt 1. beanspruchen?
    Sollte sich im Laufe der kommenden Wochen keine grundsätzliche Verbesserung der Infektionslage abzeichnen und damit die Durchführung des Erörterungstermins weiterhin verhindern, wird eine Entscheidung getroffen.
    3. Welcher Personenkreis ist in der Lage, eine solche Entscheidung zu treffen?
    Diese Entscheidung ergeht durch die Leitung der Planfeststellungsbehörde.
    4. Können Sie die gesetzlichen/juristischen Hintergründe für eine solche Möglichkeit benennen?
    Der Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins wird grundsätzlich in § 17 a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz geregelt. Seit dem Inkrafttreten des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ist § 5 Abs. 1 PlanSiG zusätzlich zu berücksichtigen.

  • 07.05.2021: Sollte es hier politisch werden? Ungern! Doch ein Auszug aus dem Wahlprogramm
    Bündnis 90/Die Grünen:
    Die anstehende Überprüfung des aktuellen Bundesverkehrswegeplans werden wir nutzen, um nicht planfestgestellte Straßenneubauprojekte, insbesondere Autobahnabschnitte, noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und mit einem Klima- und Umweltcheck neu zu bewerten. Die Investitionen werden wir umschichten zugunsten der Sanierung maroder Infrastruktur und des Ausbaus der Schienen- und Radwege-infrastruktur.

Hier kann sich jeder Leser seine eigenen Gedanken machen ……..